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Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung naht

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf für eine Neufassung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Der Entwurf sieht vor, dass alle Arbeitgebenden in Deutschland verpflichtet werden, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmenden elektronisch zu erfassen und diese Aufzeichnungen für eine bestimmte Zeit aufzubewahren. Konkret sollen der Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmenden jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch erfasst werden (§ 16 Abs. 2 ArbZG-E). Diese Regelung soll sicherstellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausreichend Pausen und Ruhezeiten erhalten und dass Höchstarbeitszeiten nicht überschritten werden.

Der Entwurf sieht jedoch auch Ausnahmen von der elektronischen Erfassung vor. Eine sogenannte Vertrauensarbeitszeit kann vereinbart werden, wenn der Arbeitgebende auf die Festlegung von Beginn und Ende der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verzichtet. In diesem Fall muss er jedoch durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass ihm Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden (§ 16 Abs. 4 ArbZG-E). Eine weitere Ausnahme betrifft Arbeitgebende mit bis zu zehn Arbeitnehmenden, die die Arbeitszeiten auch in nicht-elektronischer Form aufzeichnen können (§ 16 Abs. 8 Satz 3 ArbZG-E).

Der Entwurf sieht außerdem vor, dass Arbeitgebende auf Verlangen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die aufgezeichneten Arbeitszeiten informieren müssen (§ 16 Abs. 5 ArbZG-E). Verstöße gegen die Pflichten zur elektronischen Erfassung, Aufbewahrung und Informationsweitergabe können zu Ordnungswidrigkeiten führen, die mit Bußgeldern geahndet werden können (§ 22 Abs. 1 Nr. 9-10 ArbZG-E).

Die neue Regelung zur elektronischen Arbeitszeiterfassung ist eine Reaktion auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeiterfassung. Das Bundesarbeitsgericht hatte im September 2022 entschieden, dass Arbeitgebende ein "objektives, verlässliches und zugängliches System" zur Messung der täglichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden einführen müssen. Die neue Regelung soll sicherstellen, dass die Arbeitszeitgesetze in Deutschland eingehalten werden und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Überarbeitung und Ausbeutung geschützt werden.

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