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Corona-Soforthilfe auch für Vermieter?

Auch Vermieter von Ferienwohnungen und Ferienhäusern können die Soforthilfe-Corona beantragen. Allerdings kommt es ganz entscheidend darauf an, ob es sich um eine gewerbliche Vermietungstätigkeit handelt. Es müssen also zwingend Einkünfte nach § 15 EStG vorliegen. Liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG vor, besteht kein Anspruch.

Doch wann werden Ferienimmobilien gewerblich vermietet?

Bei der Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern liegt eine gewerbliche Vermietung insbesondere dann vor, wenn

  • die Vermietung im Haupterwerb erfolgt,
  • die Vermietung zu touristischen Zwecken erfolgt,
  • die Immobilie maximal für jeweils sechs Wochen vermietet wird und entsprechende Mieterwechsel stattfinden,
  • zusätzliche Dienstleistungen angeboten werden (z. B. Reinigung, Frühstück usw.) und
  • die Vermietung fortlaufend geschäftsmäßig beworben wird.

Die Beschäftigung von Angestellten oder Hilfspersonal ist hingegen keine zwingende Voraussetzung für die Annahme einer gewerblichen Vermietungstätigkeit.

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