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Aufgepasst! Airbnb informiert Finanzbehörde über Vermieter

Wie die Finanzbehörde Hamburg mitteilte, hat die Servicestelle Steueraufsicht Hamburg erreicht, dass Daten von Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken übermittelt werden. So werde es unredlichen Vermietern von Ferienunterkünften erheblich erschwert, ihre bisher dem Finanzamt nicht erklärten Einnahmen weiter verborgen zu halten.

Die Finanzbehörde spricht zwar lediglich von einem "weltweit agierenden Vermittlungsportal für Buchung und Vermittlung von Unterkünften". Doch wie bereits durchgesickert ist, handelt es sich hier wohl um Airbnb. Das Unternehmen muss jetzt steuerlich relevante Daten für zahlreiche deutsche Vermieter an die deutsche Steuerverwaltung herausgeben.

Soweit die Daten auch Vermieter außerhalb von Hamburg enthalten, werden die Daten kurzfristig den zuständigen Ländern zur weiteren Überprüfung übermittelt, kündigte die Finanzbehörde Hamburg an.

Doch nicht immer müssen Steuern gezahlt werden. Wer nur gelegentlich ein Zimmer vermietet und dabei maximal 520 Euro pro Jahr einnimmt, hat Glück. Denn dann verzichten die Finanzämter aus Vereinfachungsgründen auf die Besteuerung (R 21.2 Abs. 1 EStR). Voraussetzung dafür ist, dass nur Teile (also einzelne Zimmer) einer selbstgenutzten Eigentumswohnung, eines selbstgenutzten Einfamilienhauses oder eines insgesamt selbst genutzten (größeren) Hauses vorübergehend vermietet werden.

Auch Mieter, die über Airbnb untervermieten, profitieren von dieser Regelung. Sie wird auch dann angewendet, wenn Teile einer angemieteten Wohnung vorübergehend untervermietet werden. Allerdings muss natürlich auch hier die Wohnung ansonsten selbst genutzt werden.

Bei Einnahmen über 520 Euro jährlich wird die Vereinfachungsregel nicht angewendet, auch nicht teilweise für die ersten 520 Euro. Dann muss man als Vermieter die Einkünfte in der Steuererklärung angeben. Die Betriebskosten können dann, soweit sie auf die vermieteten Tage (und den vermieteten Teil) entfallen, als Werbungskosten gelten gemacht werden.

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