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Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind die Eigentümer. Sie entscheiden über die Unternehmensführung und treffen alle im Innen- und Außenverhältnis relevanten Entscheidungen. Kommt es zu einem Gesellschafterwechsel bei einer GmbH, werden die Gesellschaftsanteile vom Altgesellschafter auf den neuen Gesellschafter übertragen. Auf welchen rechtlichen Grundlagen der Gesellschafterwechsel basiert, wie sich der Ablauf gestaltet und was Sie sonst noch wissen sollten - wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.
Inhaltsverzeichnis:
Es stellt sich zunächst die Frage nach den rechtlichen Rahmenbedingungen für den Gesellschafterwechsel bei einer GmbH. Ein Gesellschafterwechsel bei einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) kann auf verschiedene Arten erfolgen:
Ein Gesellschafter kann seine Geschäftsanteile an einen anderen oder neuen Gesellschafter verkaufen. Dies erfordert in der Regel Zustimmung und formale Genehmigungen gemäß Gesellschaftsvertrag und geltenden Gesetzen.
Ein Gesellschafterwechsel kann durch Vererbung oder Schenkung von Geschäftsanteilen an Familienmitglieder oder Dritte erfolgen. Auch hier müssen die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften beachtet werden.
Ein neuer Gesellschafter kann durch die Einbringung von neuem Kapital in die Gesellschaft eintreten, um Geschäftsanteile zu erwerben. Dies kann eine Erhöhung des Stammkapitals oder eine Ausgabe neuer Anteile bedeuten.
Ein Gesellschafterwechsel kann auch im Rahmen von Unternehmensumstrukturierungen wie Fusionen, Spaltungen oder Übernahmen auftreten. Dabei können Geschäftsanteile aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen übertragen werden.
Die GmbH kann auch selbst Geschäftsanteile von Gesellschaftern zurückkaufen. Dies kann in bestimmten Fällen eine Möglichkeit sein, die Beteiligungsstruktur zu verändern.
Unter bestimmten Umständen, wie etwa schweren Vertragsverletzungen, kann ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, was zu einem Wechsel in der Gesellschafterstruktur führt.
Der Gesellschafterwechsel bei einer GmbH basiert im Wesentlichen auf diesen rechtlichen Grundlagen:
Vinkulierung von Geschäftsanteilen bedeutet, dass im Gesellschaftsvertrag weitere Voraussetzungen für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen formuliert werden können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesellschafterwechsel in einer GmbH im Wesentlichen auf den Regelungen des GmbH-Gesetzes und des Gesellschaftsvertrags basieren.
Das Verfahren bei einem Gesellschafterwechsel ist abhängig von der Rechtsform der Gesellschaft und davon, ob es sich um eine Kapitalgesellschaft oder um eine Personengesellschaft handelt und auch davon, ob im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung vom üblichen Verfahren abweichende Regelungen getroffen wurden.
Das Verfahren bei einem Gesellschafterwechsel in einer GmbH erfolgt in insgesamt vier Schritten:
Bei einem Gesellschafterwechsel geht es zunächst darum, die Übertragung der Geschäftsanteile und die damit verbundene Vertragsgestaltung zu verhandeln. Denn mit der Übertragung der Geschäftsanteile gehen auch die Rechte und Pflichten auf den neuen Gesellschafter über. Sind sich der momentane Gesellschafter - das ist der Veräußerer der Geschäftsanteile - und der neue Gesellschafter - das ist der Erwerber der Geschäftsanteile - über die Vertragsdetails einig, wird ein schuldrechtlicher Vertrag geschlossen. Rein rechtlich ist das dem Gesellschafterwechsel bei einer GmbH zugrunde liegende Grundgeschäft der Kaufvertrag, während es sich bei der Abtretung um das dingliche Verfügungsgeschäft handelt.
Der beim Gesellschafterwechsel in einer GmbH zugrunde liegende Kaufvertrag als auch das Verfügungsgeschäft in Form der Abtretung bedürfen einer notariellen Beurkundung. Erst mit der notariellen Beurkundung nach § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG wird der Vertrag wirksam. Der notariell beurkundete Vertrag regelt unter anderem diese Inhalte:
Bei außergewöhnlichen Geschäften muss die Zustimmung der Gesellschafter eingeholt werden. Andernfalls droht die Unwirksamkeit des Geschäfts. Das Kontrollrecht der Gesellschafterversammlung schließt jedoch grundsätzlich nicht den Gesellschafterwechsel ein. Oftmals enthält jedoch der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung, sodass diese vorher geprüft werden sollte.
Mit dem Erwerb der durch den Abtretungsvertrag garantierten Rechte und Pflichten übernimmt der Erwerber die Rolle des neuen Gesellschafters. Um im Verhältnis zur GmbH rechtliche Wirkung zu entfalten, bedarf es nach § 16 Abs. 1 GmbH der Eintragung ins Handelsregister. Das bedeutet, dass der Anteilserwerb des neuen Gesellschafters im Verhältnis zur Gesellschaft erst dann wirksam wird, wenn der neue Gesellschafter in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Die neue Gesellschafterliste muss von der Geschäftsführung unterschrieben und beim Handelsregister eingereicht werden.
Der Gesellschafterwechsel kann verschiedene Folgen für das Unternehmen und die beteiligten Personen haben. Beispiele sind eine Änderung der Geschäftsstrategie oder der Unternehmenskultur durch den Einfluss des neuen Gesellschafters. Was sich in jedem Fall ändert, ist die Gesellschafterstruktur, was zu einer Änderung der Stimmverhältnisse innerhalb der Gesellschafterversammlung führt. Der Gesellschafterwechsel bei einer GmbH kann aber auch finanzielle Auswirkungen haben, zum Beispiel bei einer Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, sowie steuerliche Folgen, die mit der Übertragung von Geschäftsanteilen verbunden sind.
Gesellschafter einer GmbH haben Rechte und Pflichten, die nach dem Gesellschafterwechsel bei einer GmbH auch auf den neuen Gesellschafter übergehen. Welche Rechte und Pflichten das sind - lesen Sie mehr.
Der neue Gesellschafter hat nach dem Gesellschafterwechsel bei einer GmbH die gleichen Rechte wie der ausgeschiedene Gesellschafter. Ihre Intensität hängt wiederum von der Beteiligung des neuen Gesellschafters am Gesellschaftskapital ab.
Zu den wichtigsten Rechten des neuen Gesellschafters gehören:
Nach § 29 Abs. 1 GmbHG hat der neue Gesellschafter grundsätzlich einen Anspruch auf Gewinn. Dieser Anspruch entsteht auf der Grundlage einer Gesellschafterversammlung, die eine Gewinnausschüttung beschließen kann. Eine andere Variante ist, dass die Gesellschafterversammlung beschließt, den Gewinn nicht auszuschütten, sondern als Rücklage in der GmbH zu belassen. Welchen Anteil jeder Gesellschafter von einer beschlossenen Gewinnausschüttung erhält, richtet sich in der Regel nach dem Anteil am Nominalkapital der Gesellschaft.
Wird eine GmbH aufgelöst beziehungsweise liquidiert, hat auch der neue Gesellschafter ein Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös. Zuvor müssen alle laufenden Geschäfte beendet und mögliche Schulden der GmbH beglichen werden. Das gesamte Gesellschaftsvermögen wird in Geld umgesetzt. Was am Ende übrig bleibt, ist das Restvermögen, das unter den Gesellschaftern entsprechend der Höhe ihres Geschäftsanteils aufgeteilt und ausgezahlt wird.
Das Bezugsrecht garantiert dem neuen und allen anderen Gesellschaftern, dass im Falle einer Erhöhung des Stammkapitals jeder Gesellschafter eine Einlage in der Höhe leisten darf, die notwendig ist, um seinen bisherigen Anteil an der Gesellschaft zu halten. Dies ist z.B. möglich, wenn das Stammkapital erhöht wird, um die Kreditwürdigkeit der GmbH gegenüber Geldgebern zu verbessern oder um wichtige Investitionen zu tätigen.
Neben den genannten Vermögensrechten - Gewinnanspruch, Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös und Bezugsrecht - stehen dem neuen Gesellschafter auch Verwaltungsrechte zu. Zu diesen Verwaltungsrechten gehören neben dem Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung auch ein dortiges Rederecht sowie das Stimmrecht nach § 47 GmbHG. Das Stimmrecht orientiert sich an den Geschäftsanteilen des jeweiligen Gesellschafters, wobei jedem Gesellschaft laut Gesetz eine Stimme je Geschäftsanteil gewährt wird.
Das Informations- und Auskunftsrecht ist das wichtigste Kontrollrecht, das einem Gesellschafter nach § 51a GmbHG zusteht. Es verschafft ihm das Recht, die Bücher und den Schriftverkehr, die die Belange der GmbH betreffen, z.B. Verträge, einzusehen. Gleichzeitig hat jeder Gesellschafter das Recht, Auskunft über sämtliche Angelegenheiten der GmbH zu erhalten. Das Informations- und Auskunftsrecht ist ein zwingendes Recht. Das bedeutet, dass es im Gesellschaftsvertrag weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden darf. Auskunft und Einsicht dürfen nur ausnahmsweise verweigert werden, wenn die Gefahr besteht, dass der GmbH oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ein nicht unerheblicher Nachteil zugefügt oder die Informationen zu geschäftsfremden Zwecken verwendet werden könnten.
Der neue Gesellschafter hat die gleichen Pflichten wie jeder andere Gesellschafter auch. Zu den wichtigsten Pflichten eines Gesellschafters gehören
Die Einlagepflicht ist in § 14 GmbHG gesetzlich normiert und bestimmt, dass jeder Gesellschafter die Stammeinlage in das Gesellschaftskapital zahlen muss. Von dieser Pflicht kann auch der neue Gesellschafter nicht befreit werden. Das sieht das Gesetz in § 19 GmbHG vor. Die Höhe der Einlage des neuen Gesellschafters orientiert sich an der Anzahl seiner Geschäftsanteile sowie an den im Gesellschaftsvertrag getroffenen Vereinbarungen.
Eine weitere Pflicht des Gesellschafters einer GmbH ist die Treuepflicht. Sie erstreckt sich sowohl auf die Mitgesellschafter als auch auf die GmbH. Das bedeutet, dass auch der neue Gesellschafter nach einem Gesellschafterwechsel in der GmbH die Interessen des Unternehmens wahren, seine Ziele vorantreiben und den Zweck des Unternehmens fördern muss. Der neue Gesellschafter ist deshalb verpflichtet, Handlungen zu unterlassen, die der Gesellschaft schaden könnten. Je nach Einzelfall kann die Treuepflicht den Gesellschafter nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) dazu verpflichten, auf der Gesellschafterversammlung im Sinne des Unternehmens und gegen seine persönlichen Interessen abzustimmen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn es um die Vermeidung von erheblichen finanziellen Verlusten des Unternehmens oder um den Erhalt wesentlicher Werte der Gesellschaft geht.
Es ist üblich, im Gesellschaftsvertrag ein Wettbewerbsverbot für die einzelnen Gesellschafter schriftlich zu formulieren, weshalb das Wettbewerbsverbot auch der Treuepflicht zugeordnet wird. Das bedeutet, dass es allen Gesellschaftern untersagt ist, sich für die vertraglich vereinbarte Zeit an einem Konkurrenzunternehmen zu beteiligen oder gar eines zu gründen. Auch ist es üblich, nachvertragliche Wettbewerbsverbote im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren.
Die Versammlungspflicht verpflichtet den neuen sowie alle anderen Gesellschafter von Gesetzes wegen, mindestens einmal im Jahr eine sogenannte ordentliche Gesellschafterversammlung abzuhalten. Zu den verpflichtenden Themen gehören unter anderem die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung der GmbH. Außerdem müssen die Gesellschafter einer GmbH den Geschäftsführer entlasten, indem sie ihm eine ordnungsgemäße Geschäftsführung attestieren. Voraussetzung ist, dass vorab Einladungen zur Gesellschafterversammlung an die Gesellschafter verschickt werden - unter Einhaltung von Frist und Form. Zu den notwendigen Angaben und Unterlagen gehören jeweils der Adressat der Einladung sowie der Absender, Ziel und Ort der Gesellschafterversammlung und eine Liste der Tagesordnungspunkte.
Die genannten Pflichten und die damit verbundenen Aufgaben des Gesellschafters einer GmbH ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag sowie den Gesetzen.
Bei einem Gesellschafterwechsel bei einer GmbH müssen auch steuerliche Aspekte berücksichtigt werden. Das gilt sowohl für den Verkauf von Geschäftsanteilen beim Verkäufer als auch für den Erwerb von Geschäftsanteilen auf Seiten des neuen Gesellschafters als Erwerber.
Nach einem Gesellschafterwechsel bei einer GmbH konzentriert sich das Interesse des Käufers beziehungsweise Erwerbers von Geschäftsanteilen darauf, die mit dem Kauf verbundenen Ausgaben steuermindernd geltend zu machen. Grundsätzlich ergeben sich beim Kauf (noch) keine steuerlichen Auswirkungen für den Käufer. Nur wenn die Anteile im Betriebsvermögen gehalten werden und eine Wertminderung eine Teilwert-Abschreibung erforderlich macht, könnten sich schon vor dem Verkauf steuerliche Auswirkungen ergeben.
Der Gesellschafterwechsel bei einer GmbH führt beim Veräußerer der Geschäftsanteile zu einem Veräußerungsgewinn- oder -verlust. Maßgeblich für die Besteuerung beim Verkauf von Geschäftsanteilen durch den Gesellschafterwechsel bei einer GmbH ist die Höhe der Beteiligungsquote der letzten Jahre.
Gehört zum Betriebsvermögen einer GmbH auch Grundbesitz, muss beim Verkauf oder dem Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen gegebenenfalls auch die Grunderwerbsteuer berücksichtigt werden. Die Grunderwerbsteuer fällt an, wenn der Erwerber innerhalb von 10 Jahren mittelbar oder unmittelbar 90 Prozent der Anteile an der GmbH erwirbt.
Bei einem Gesellschafterwechsel bei der GmbH fallen aufgrund der vorgeschriebenen Abläufe verschiedene Gebühren an. Dazu zählen die Gebühren für die Eintragung ins Handelsregister und die Notarkosten.
Der Kaufvertrag, mit dem sich ein Gesellschafter verpflichtet, seine Geschäftsanteile zu veräußern, bedarf nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG der notariellen Beurkundung. Dabei handelt es sich um das sogenannte Verpflichtungsgeschäft. Gleiches gilt für das nachfolgende Verfügungsgeschäft, also die Übertragung der Geschäftsanteile auf den Erwerber, für das ebenfalls die notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben ist. Das bedeutet, dass der Verkauf und die Übertragung von Geschäftsanteilen weder durch einen privatschriftlichen Vertrag noch durch eine mündliche Vereinbarung möglich sind. Ohne notarielle Beurkundung sind der Erwerb und die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH nichtig und damit unwirksam. Die Gebühr, welche auf Basis des Gerichts- und Notarkostengesetzes ermittelt wird, ist abhängig vom Geschäftswert der bei einem Gesellschafterwechsel einer GmbH veräußerten Geschäftsanteile. Eine pauschale Aussage zur Höhe ist daher leider nicht möglich.
Die Kosten für die Eintragung ins Handelsregister richten sich bei einem Gesellschafterwechsel einer GmbH ebenfalls nach dem Geschäftswert der übertragenen Geschäftsanteile. Geht man beispielsweise von einem Geschäftswert von 30.000 Euro aus, kostet die Eintragung ins Handelsregister etwa 70 Euro. Hinzu kommen die Kosten für die Handelsregisteranmeldung durch den Notar und die Erstellung einer XML-Datei, sodass mit rund 250 Euro zu rechnen ist. Mithilfe von XML-Dateien werden Informationen aus der Handelsregisteranmeldung elektronisch für die automatisierte Weiterverarbeitung aufbereitet, sodass die Informationen dem Handelsregistergericht digital zur Verfügung stehen.
Wenn Sie Fragen zum Gesellschafterwechsel bei einer GmbH oder zu Ihrer Rolle als GmbH-Gesellschafter haben, dann helfen wir Ihnen gern. Wir stehen Rede und Antwort, insbesondere in steuerrechtlicher Hinsicht, um die Steuerlast möglichst gering zu halten und Fehler zu vermeiden. Kontaktieren Sie uns. Wir stehen Ihnen mit unserem Fachwissen und unserer Erfahrung zuverlässig zur Seite.
Ein Ausschluss eines Gesellschafters gegen seinen Willen aus der GmbH ist möglich, unterliegt jedoch sehr hohen Anforderungen. Im Wesentlichen muss eine von zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen kann ein Gesellschafterausschluss nur angestrebt werden, wenn er im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Fehlt diese Regelung im Gesellschaftsvertrag, kann ein Ausschluss nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser muss mittels einer sogenannten Ausschlussklage durchgesetzt werden. Von geringer praktischer Relevanz, aber möglich, ist ein Ausschluss eines Gesellschafters, der seine Stammeinlage trotz Fristsetzung nicht erbracht hat. Die Gesellschafter können in der Satzung selbst festlegen, welche Gründe zum zwangsweisen Ausscheiden eines Gesellschafters führen können. Wichtig ist, dass sie im Gesellschaftsvertrag möglichst präzise formuliert werden und auf einem sachlichen Grund basieren.
Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH erfolgt die Bewertung seiner Geschäftsanteile gemäß den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag. Sofern nicht anders geregelt, haben die übrigen Gesellschafter oft die Möglichkeit, die Anteile vorrangig zu erwerben. Als Ausgleich erhält der ausgeschiedene Gesellschafter eine Abfindung, die anhand verschiedener Bewertungsmethoden ermittelt wird. Sein Anteil erlischt nicht unmittelbar, sondern bleibt bis zur vollen Abwicklung bestehen. Andere Gesellschafter haben keinen automatischen Anspruch auf den Anteil. Die Abfindung wird von den verbleibenden Gesellschaftern gemeinsam getragen und in der Bilanz ausgewiesen. In solchen Angelegenheiten empfiehlt es sich, rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, um individuelle Gegebenheiten angemessen zu berücksichtigen.
Sinn und Zweck einer Gesellschafterliste ist es, Auskunft über die Zusammensetzung der Gesellschafter und die Verteilung der Geschäftsanteile zu geben. Deshalb wird sie auch beim Handelsregister geführt. Die Gesellschafterliste wird erstmals bei Gründung der Gesellschaft erstellt. Sie muss im Falle von Änderungen in Bezug auf die Zusammensetzung der Gesellschafter fortlaufend aktualisiert werden. Das gilt für jede Veränderung in der Zusammensetzung und auch für Veränderungen im Beteiligungsumfang. Das bedeutet, dass auch im Zusammenhang mit einem Gesellschafterwechsel bei einer GmbH die Gesellschafterliste neu erstellt werden muss. Wird sie nach einem solchen Ereignis nicht unverzüglich berichtigt, läuft die GmbH Gefahr, dass der Geschäftsführer für dieses Versäumnis haften muss.
Bereits seit dem Jahr 2008 ist es möglich, Geschäftsanteile von einem Nichtberechtigten wirksam zu erwerben. Ermöglicht wird das durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts sowie zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). Dabei handelt es sich um ein reines Änderungsgesetz, das am 23. Oktober 2008 in Kraft getreten ist. Danach kann der Erwerber wirksam die geltend gemachten Anteile erwerben, auch wenn sich herausstellt, dass der Veräußerer nicht Anteilseigner der GmbH war und oder nicht mehr ist. Dieser sogenannte gutgläubige Erwerb ist auch dann wirksam, wenn aus der Gesellschafterliste Gegenteiliges hervorgeht. Voraussetzung ist jedoch, dass der Erwerber der Geschäftsanteile keine positive Kenntnis von der fehlenden Berechtigung des Veräußerers hatte und diesen Sachverhalt auch nicht hätte erkennen können.
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