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Arbeitgebende haben seit dem 26. Oktober 2022 die Möglichkeit, Arbeitnehmenden einen Betrag von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zu gewähren. Dieser Betrag wird Inflationsausgleichsprämie (IAP) genannt. Ziel ist es, die durch die Inflation entstandenen höheren Verbraucherkosten abzufedern. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Doch wer gehört zum Kreis der Begünstigten und ist die Inflationsausgleichsprämie auch für GmbH-Geschäftsführer gedacht?
Inhaltsverzeichnis:
Um von der Regelung in § 3 Nr. 11c EStG (Einkommensteuergesetz) profitieren zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Inflationsausgleichsprämie ist von der Steuer sowie von der Sozialversicherung befreit, da es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV (Sozialgesetzbuch, viertes Buch) handelt.
Steuer- und Sozialversicherungsfrei kann dann die Zahlung bis zum Höchstbetrag von 3.000 Euro sein. Wird mehr gezahlt, sind nur 3.000 Euro begünstigt. Darüberhinausgehende Zahlungen sind steuer- und ggfs. sozialversicherungspflichtig.
Die Inflationsausgleichsprämie ist steuerfrei, beitragsfrei in der Sozialversicherung und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Sie wird nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Insoweit erfährt sie auch keine Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung.
Die Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmende kann von Arbeitgebenden nur an einen Arbeitnehmenden gezahlt werden, der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht. Möglich ist eine Zahlung daher für folgenden Personenkreis:
Keine Möglichkeit auf eine steuerfreie Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie haben Selbstständige, Gewerbetreibende, freiberuflich Tätige sowie land- und forstwirtschftlich Tätige.
Es obliegt dem Arbeitgebenden, wen er als Empfangenden der Inflationsausgleichsprämie definiert. Insoweit steht es ihm frei, die Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmende oder für bestimmte Gruppen unterschiedlich zu gestalten. Wichtig ist, dass im Falle einer "Ungleichbehandlung" von Arbeitnehmenden ein sachlicher Grund vorliegt. Fehlt es an diesem Sachgrund für eine unterschiedliche Ausgestaltung der Prämienhöhe, können Mitarbeitende wegen Verletzung des im Grundgesetz garantierten Gleichbehandlungsgrundsatzes dagegen vorgehen und eine finanzielle Gleichbehandlung verlangen.
Geschäftsführende einer Kapitalgesellschaft (z.B. Aktiengesellschaft, Unternehmergesellschaft oder GmbH) können ebenfalls von der Inflationsausgleichsprämie für GmbH-Geschäftsführer profitieren. Bei der Inflationsausgleichsprämie für GmbH-Geschäftsführer handelt es sich um Betriebsausgaben, die wie reguläre Gehälter steuermindernd abgezogen werden. Wichtig ist, die Grundsätze des Fremdvergleichs zu beachten, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden.
Voraussetzung für die Inflationsausgleichsprämie für GmbH-Geschäftsführer ist, dass es sich bei dem Geschäftsführenden um einen Arbeitnehmenden im steuerlichen Sinne handelt. Nur dann ist es möglich, die steuerfreie Zahlung der Inflationsausgleichsprämie an den GmbH-Geschäftsführer zu zahlen. Ausgenommen sind Geschäftsführende von Personengesellschaften, zum Beispiel die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), OHG (offene Handelsgesellschaft) und die KG (Kommanditgesellschaft), die gleichzeitig Gesellschafter sind. Diese erzielen in der Regel keine Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit. Dies hat zur Folge, dass auch keine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden kann.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn es zu einer Vermögensminderung oder zu einer verhinderten Vermögensmehrung auf Ebene der Gesellschaft kommt, die nicht auf einem offiziellen Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Bei der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie für GmbH-Geschäftsführer muss also vermieden werden, dass sie als verdeckte Gewinnausschüttung bewertet wird. Das hätte einen Wegfall der Steuerfreiheit und der Abzugsmöglichkeit als Betriebsausgaben zur Folge. Wichtig ist deshalb, dass die Voraussetzungen für eine betriebliche Veranlassung nachweisbar erfüllt sind. Empfehlenswert ist daher mindestens ein entsprechender Gesellschafterbeschluss über die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie.
Grundsätzlich darf die Inflationsausgleichsprämie für GmbH-Geschäftsführer den Maximalbetrag von 3.000 Euro übersteigen oder auch darunter liegen. Wird dieser Betrag in dem begünstigten Zeitraum überschritten, hat das Auswirkungen auf die Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht. Der Differenzbetrag ist dann lohnsteuer- und ggfs. sozialversicherungspflichtig.
Die Inflationsausgleichsprämie für GmbH-Geschäftsführer ist zeitlich befristet und darf nur innerhalb des Zeitraums vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gezahlt werden.
Die Inflationsausgleichsprämie kann als Einmalbetrag oder in mehreren Beträgen an den Geschäftsführenden der GmbH ausgezahlt werden. Die Inflationsausgleichsprämie für den GmbH-Geschäftsführer kann beliebig gestückelt und in mehreren Teilbeträgen aufgeteilt werden.
Bei Arbeitnehmenden, die nahe Angehörige sind, sind Zahlungen nur wie unter fremden Dritten möglich. Das entspricht dem Fremdvergleichsgrundsatz. Danach haben sich nahestehende Personen bei der Gestaltung von Geschäften miteinander so zu verhalten wie Personen, die einander fremd sind.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung auf Gesellschaftsebene. Dabei handelt es sich um Vorgänge, bei denen eine GmbH einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person Vorteile zuwendet, die zu Lasten des Gewinns gehen. Verdeckt ist sie - im Gegensatz zur offenen Gewinnausschüttung - deshalb, weil sie nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft basiert. Das können Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen sein, für die zu wenig berechnet wurde, oder auch ein höheres Gehalt, zu viel gezahlte Miete oder Zinsen oder ein überhöhter Kaufpreis für Wirtschaftsgüter.
Die verdeckte Gewinnausschüttung hat für den Gesellschafter und auf der Ebene der GmbH als Kapitalgesellschaft steuerliche Konsequenzen. Die vGA muss dem steuerlichen Einkommen der GmbH außerhalb der Bilanz hinzugerechnet werden. Grund ist, dass sie das zu versteuernde Einkommen der GmbH nicht mindern darf. Der Gesellschafter, der von der vGA profitiert, muss eine Besteuerung in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung vornehmen. Das heißt, er muss die Kapitalerträge versteuern, auf die 25 Prozent Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer erhoben werden.
Bei der Zahlung von Weihnachtsgeld fehlt der für die Inflationsausgleichsprämie notwendige Bezug zur Inflation, sodass eine steuerfreie Auszahlung ausgeschlossen ist. Tatsächlich muss die Leistung geeignet sein, die gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern. Insoweit ist es nicht erlaubt, das Weihnachtsgeld durch die Inflationsausgleichsprämie zu ersetzen.
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