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Inflationsausgleichsprämie auch für GmbH-Geschäftsführer?

Arbeitgebende haben seit dem 26. Oktober 2022 die Möglichkeit, Arbeitnehmenden einen Betrag von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zu gewähren. Dieser Betrag wird Inflationsausgleichsprämie (IAP) genannt. Ziel ist es, die durch die Inflation entstandenen höheren Verbraucherkosten abzufedern. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Doch wer gehört zum Kreis der Begünstigten und ist die Inflationsausgleichsprämie auch für GmbH-Geschäftsführer gedacht?

 

Inhaltsverzeichnis:

Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie – Das müssen Sie beachten

Um von der Regelung in § 3 Nr. 11c EStG (Einkommensteuergesetz) profitieren zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitgebende zahlt die Inflationsausgleichsprämie an den Arbeitnehmenden
  • Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
  • Innerhalb der Frist vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024
  • Ziel muss sein: den Arbeitnehmenden von der anhaltend hohen Inflation zu entlasten
  • Nach § 41 Abs. 1 S. 3 EStG muss eine Aufzeichnung im Lohnkonto erfolgen

Die Inflationsausgleichsprämie ist von der Steuer sowie von der Sozialversicherung befreit, da es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV (Sozialgesetzbuch, viertes Buch) handelt.

Steuer- und Sozialversicherungsfrei kann dann die Zahlung bis zum Höchstbetrag von 3.000 Euro sein. Wird mehr gezahlt, sind nur 3.000 Euro begünstigt. Darüberhinausgehende Zahlungen sind steuer- und ggfs. sozialversicherungspflichtig.

Was Sie im Zusammenhang mit der Inflationsausgleichsprämie noch beachten sollten:

  1. Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Das heißt, darf kein Lohnverzicht und auch keine Verrechnung mit Überstunden oder dem normalen Lohn stattfinden. Es darf somit keine Lohnumwandlung erfolgen.
  2. Bestehende Leistungen, auf die Arbeitnehmende ohnehin einen Anspruch haben, zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Boni, dürfen nicht als Inflationsausgleichsprämie umgewidmet werden.
  3. Handelt es sich um mehrere Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebenden, können pro Arbeitsverhältnis 3.000 Euro gezahlt werden. Anderes gilt für mehrfach aufeinanderfolgende Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgebenden. Hier beträgt die Prämie für alle Beschäftigungen zusammen maximal 3.000 Euro.
  4. Im Falle eines Wechsels des Arbeitgebenden innerhalb der genannten Frist kann die Inflationsausgleichsprämie entsprechend der Anzahl der Arbeitgebenden mehrfach gezahlt werden.
  5. Die Inflationsausgleichsprämie muss im Lohnkonto sichtbar und nachvollziehbar sein. Das ist insbesondere bei einer Lohnsteueraußenprüfung von Bedeutung. Sinnvoll ist ein entsprechender Vermerk, zum Beispiel als "Inflationsausgleichszahlung".
  6. Arbeitgebende sollten die IAP ausdrücklich unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt stellen. Aus Gründen der Nachweisbarkeit ist es sinnvoll, eine entsprechende Erklärung vom Arbeitnehmenden unterzeichnen zu lassen.

Die Inflationsausgleichsprämie ist steuerfrei, beitragsfrei in der Sozialversicherung und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Sie wird nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Insoweit erfährt sie auch keine Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung.

Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmende

Die Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmende kann von Arbeitgebenden nur an einen Arbeitnehmenden gezahlt werden, der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht. Möglich ist eine Zahlung daher für folgenden Personenkreis:

  • Arbeitnehmende in Voll- und Teilzeit
  • Arbeitnehmende in Elternzeit
  • Arbeitnehmende in Kurzarbeit
  • Arbeitnehmende mit Bezug von Krankengeld
  • Arbeitnehmende in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit
  • Kurzfristig Beschäftigte
  • Auszubildende
  • Arbeitnehmende im entgeltlichen Praktikum
  • Beziehende von Vorruhestandsgeld
  • Versorgungsbeziehende
  • Arbeitnehmende mit einem Minijob
  • Freiwillige nach § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz
  • Freiwillige gemäß § 2 Jugendfreiwilligendienstgesetz
  • Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
  • Ehrenamtlich Tätige unter der Voraussetzung, dass der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist
  • Gesellschafter-Geschäftsführer und Vorstände unter der Voraussetzung, dass der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist

Keine Möglichkeit auf eine steuerfreie Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie haben Selbstständige, Gewerbetreibende, freiberuflich Tätige sowie land- und forstwirtschftlich Tätige.

Es obliegt dem Arbeitgebenden, wen er als Empfangenden der Inflationsausgleichsprämie definiert. Insoweit steht es ihm frei, die Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmende oder für bestimmte Gruppen unterschiedlich zu gestalten. Wichtig ist, dass im Falle einer "Ungleichbehandlung" von Arbeitnehmenden ein sachlicher Grund vorliegt. Fehlt es an diesem Sachgrund für eine unterschiedliche Ausgestaltung der Prämienhöhe, können Mitarbeitende wegen Verletzung des im Grundgesetz garantierten Gleichbehandlungsgrundsatzes dagegen vorgehen und eine finanzielle Gleichbehandlung verlangen.

Inflationsausgleichsprämie für GmbH-Geschäftsführer

Geschäftsführende einer Kapitalgesellschaft (z.B. Aktiengesellschaft, Unternehmergesellschaft oder GmbH) können ebenfalls von der Inflationsausgleichsprämie für GmbH-Geschäftsführer profitieren. Bei der Inflationsausgleichsprämie für GmbH-Geschäftsführer handelt es sich um Betriebsausgaben, die wie reguläre Gehälter steuermindernd abgezogen werden. Wichtig ist, die Grundsätze des Fremdvergleichs zu beachten, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden.

Voraussetzung für die Inflationsausgleichsprämie für GmbH-Geschäftsführer ist, dass es sich bei dem Geschäftsführenden um einen Arbeitnehmenden im steuerlichen Sinne handelt. Nur dann ist es möglich, die steuerfreie Zahlung der Inflationsausgleichsprämie an den GmbH-Geschäftsführer zu zahlen. Ausgenommen sind Geschäftsführende von Personengesellschaften, zum Beispiel die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), OHG (offene Handelsgesellschaft) und die KG (Kommanditgesellschaft), die gleichzeitig Gesellschafter sind. Diese erzielen in der Regel keine Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit. Dies hat zur Folge, dass auch keine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden kann.

Inflationsausgleichsprämie und verdeckte Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn es zu einer Vermögensminderung oder zu einer verhinderten Vermögensmehrung auf Ebene der Gesellschaft kommt, die nicht auf einem offiziellen Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Bei der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie für GmbH-Geschäftsführer muss also vermieden werden, dass sie als verdeckte Gewinnausschüttung bewertet wird. Das hätte einen Wegfall der Steuerfreiheit und der Abzugsmöglichkeit als Betriebsausgaben zur Folge. Wichtig ist deshalb, dass die Voraussetzungen für eine betriebliche Veranlassung nachweisbar erfüllt sind. Empfehlenswert ist daher mindestens ein entsprechender Gesellschafterbeschluss über die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Kann die Inflationsausgleichsprämie für GmbH-Geschäftsführer auch höher ausfallen als 3.000 Euro?

Grundsätzlich darf die Inflationsausgleichsprämie für GmbH-Geschäftsführer den Maximalbetrag von 3.000 Euro übersteigen oder auch darunter liegen. Wird dieser Betrag in dem begünstigten Zeitraum überschritten, hat das Auswirkungen auf die Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht. Der Differenzbetrag ist dann lohnsteuer- und ggfs. sozialversicherungspflichtig.


In welchem Zeitraum kann die Inflationsausgleichsprämie an GmbH-Geschäftsführer gezahlt werden?

Die Inflationsausgleichsprämie für GmbH-Geschäftsführer ist zeitlich befristet und darf nur innerhalb des Zeitraums vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gezahlt werden.


Kann die Inflationsausgleichsprämie an GmbH-Geschäftsführer in mehreren Beträgen gezahlt werden?

Die Inflationsausgleichsprämie kann als Einmalbetrag oder in mehreren Beträgen an den Geschäftsführenden der GmbH ausgezahlt werden. Die Inflationsausgleichsprämie für den GmbH-Geschäftsführer kann beliebig gestückelt und in mehreren Teilbeträgen aufgeteilt werden.


Gibt es Besonderheiten bei der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie an nahe Angehörige?

Bei Arbeitnehmenden, die nahe Angehörige sind, sind Zahlungen nur wie unter fremden Dritten möglich. Das entspricht dem Fremdvergleichsgrundsatz. Danach haben sich nahestehende Personen bei der Gestaltung von Geschäften miteinander so zu verhalten wie Personen, die einander fremd sind.


Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung auf Gesellschaftsebene. Dabei handelt es sich um Vorgänge, bei denen eine GmbH einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person Vorteile zuwendet, die zu Lasten des Gewinns gehen. Verdeckt ist sie - im Gegensatz zur offenen Gewinnausschüttung - deshalb, weil sie nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft basiert. Das können Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen sein, für die zu wenig berechnet wurde, oder auch ein höheres Gehalt, zu viel gezahlte Miete oder Zinsen oder ein überhöhter Kaufpreis für Wirtschaftsgüter.


Wie wirkt sich eine verdeckte Gewinnausschüttung bei GmbH und Gesellschafter aus?

Die verdeckte Gewinnausschüttung hat für den Gesellschafter und auf der Ebene der GmbH als Kapitalgesellschaft steuerliche Konsequenzen. Die vGA muss dem steuerlichen Einkommen der GmbH außerhalb der Bilanz hinzugerechnet werden. Grund ist, dass sie das zu versteuernde Einkommen der GmbH nicht mindern darf. Der Gesellschafter, der von der vGA profitiert, muss eine Besteuerung in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung vornehmen. Das heißt, er muss die Kapitalerträge versteuern, auf die 25 Prozent Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer erhoben werden.


Inflationsausgleichsprämie statt Weihnachtsgeld?

Bei der Zahlung von Weihnachtsgeld fehlt der für die Inflationsausgleichsprämie notwendige Bezug zur Inflation, sodass eine steuerfreie Auszahlung ausgeschlossen ist. Tatsächlich muss die Leistung geeignet sein, die gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern. Insoweit ist es nicht erlaubt, das Weihnachtsgeld durch die Inflationsausgleichsprämie zu ersetzen.

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