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GmbH - Keine Hinzuschätzungen wegen unklarer Mittelherkunft beim Gesellschafter

Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichtes Münster (10 K 261/17 K vom 18.5.2022, Revision zugelassen), können verdeckte Bareinlagen nicht allein deshalb zu Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen bei einer Kapitalgesellschaft führen, wenn die Mittelherkunft beim Gesellschafter nicht aufklärbar ist.

Klägerin war eine GmbH, die einen Großhandel betrieb und auch Barumsätze tätigte. Das Finanzamt stellte im Rahmen einer Betriebsprüfung unter anderem Aufzeichnungsmängel bei der Führung der offenen Ladenkasse fest. Außerdem tätigte der Alleingesellschafter Bareinlagen in die Kasse. Diese stammten nach dessen Angaben aus ihm persönlich gewährten Darlehen von verschiedenen Darlehensgebern und aus im Privatvermögen vorhandenen Barrücklagen (aus nicht versteuerten Silberverkäufen in den 90erJahren).

Im Rahmen der Betriebsprüfung wurden unter Auswertung der privaten Konten des Alleingesellschafters und seiner Ehefrau Bargeldverkehrsrechnungen durchgeführt. Diese führten zu Höchstfehlbeträgen, die das Finanzamt als Mehreinnahmen der GmbH und zugleich als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Alleingesellschafter behandelte.

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Mit der erhobenen Klage machte die GmbH geltend, dass ihre Kasse ordnungsgemäß geführt worden sei und dass die Bargeldverkehrsrechnungen unzutreffend seien, da sie die Darlehen und die Rücklagen aus dem Silbergeschäft nicht berücksichtigt hätten.

Die Klage hatte teilweise Erfolg, denn laut Finanzgericht hat keine Schätzungsbefugnis bestanden.

Die Bargeldverkehrsrechnung ist zwar eine mögliche Verprobungsmethode, daraus kann aber nicht zwangsläufig die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine Kapitalgesellschaft bei ungeklärten Vermögenszuwächsen ihres Gesellschafters nicht erklärte Einnahmen erzielt hat.

Laut Finanzgericht wäre es ebenso gut möglich, dass der Gesellschafter die Einnahmen im Rahmen von Eigengeschäften erzielt hat und nicht im Namen und auf Rechnung der GmbH. Dass der Gesellschafter die Herkunft der ungeklärten Vermögenszuwächse nicht aufklärt, kann nicht zu Nachteilen für die Kapitalgesellschaft führen.

Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Gesellschafter diese Einkünfte selbst erzielt hat. Auch, da er nach eigenen Angaben in der Vergangenheit nicht versteuerte Silbergeschäfte getätigt hat. Auch aus der durch die verdeckten Einlagen hergestellten Verbindung zur GmbH kann nicht gefolgert werden, dass diese selbst weitere Betriebseinnahmen erzielt hat.

Es hat zwar dem Grunde nach eine Schätzungsbefugnis wegen der nicht ordnungsgemäßen Kassenführung bestanden, da die Klägerin für ihre offene Ladenkasse weder ordnungsgemäße Kassenberichte erstellt noch ein ordnungsgemäßes Kassenbuch geführt hat. Das Finanzgericht hat die Hinzuschätzungen allerdings auf einen Unsicherheitszuschlag von 1,5 % der von der Klägerin getätigten Gesamtumsätze begrenzt. Die Ergebnisse der Bargeldverkehrsrechnungen sind dagegen nicht in die Berechnung der Hinzuschätzungen einzubeziehen.

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