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Erholungsbeihilfe und Pauschalbesteuerung: Gemeinsam Vorteile nutzen

Die Wertschätzung von Mitarbeitenden ist ein Schlüssel zur Bindung und auch zur Förderung des Arbeitsklimas. Erholungsbeihilfen sind eine beliebte Methode, um Anerkennung für die geleistete Arbeit zu zeigen. Doch wussten Sie schon, dass die Pauschalbesteuerung in Verbindung mit Erholungsbeihilfen sowohl für Ihre Mitarbeitenden als auch für Ihr Unternehmen Vorteile bieten kann?

Die Pauschalbesteuerung ermöglicht es Ihnen, die Lohnsteuer auf Erholungsbeihilfen pauschal zu erheben. Weiterer Nebeneffekt: Die Erholungsbeihilfe kann dann sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Im Gegensatz zu einer normalen Sonderzahlung verbleibt dem Mitarbeitenden somit ein höherer Netto-Lohn.

 

Hier ein Beispiel

Ausgangsfall: verheiratete, konfessionslose Arbeitnehmerin mit einem Kind, Bruttogehalt 3.000,00 € pro Monat

  Klassisches Urlaubsgeld Erholungsbeihilfe
Urlaubszuschuss 312,00 € 312,00 €
Lohnnebenkosten

74,88 € (~ 24 % einschließlich SV, Umlagen, Berufsgenossenschaft etc.) 89,29 € (25 % pauschale Lohnsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag)
Kosten für die Arbeitnehmerin

62,80 € (~ 20 % SV) + 74,92 € (Tarifliche Lohnsteuer) 0,00€
Kosten für den Arbeitgebenden 386,88 € 394,29 €
Auszahlungsbetrag Arbeitnehmerin 174,28 € 312,00 €





 

Ergebnis: Bei nahezu identischen Kosten für Sie als Arbeitgebenden erhält die Arbeitnehmerin im Beispiel die Erholungsbeihilfe komplett steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt.

 

Wie hoch kann die Erholungsbeihilfe sein

Die pauschale Versteuerung der Erholungsbeihilfe ist jedoch nur bis zu einem bestimmten Betrag pro Jahr möglich. Folgende Beträge können im Jahr 2023 pauschal versteuert werden:

  • bei Singles bis 156 Euro pro Jahr
  • bei Ehepaaren bis 260 Euro pro Jahr
  • für jedes Kind zusätzlich 52 Euro pro Jahr

 

Welche rechtlichen Voraussetzungen gibt es?

Um die Anforderungen für die Pauschalversteuerung zu erfüllen, sollten 2 Voraussetzungen erfüllt werden:

  • es sollten (mindestens) 5 zusammenhängende Urlaubstage genommen werden und
  • es sollte eine "zweckentsprechende Verwendung zu Erholungszwecken" erfolgen.

Als erfahrene Steuerberatungsgesellschaft helfen wir Ihnen gern bei der optimalen Ausgestaltung von Erholungsbeihilfen oder auch ganz allgemein bei der Optimierung Ihre Lohnabrechnungen und stellen sicher, dass Sie alle rechtlichen und steuerlichen Vorteile nutzen.

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