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Beantragung von Corona-Soforthilfen für längst verkaufte Firmen

Das Amtsgericht München hat einen 24-jährigen Mann, der für bereits verkaufte Firmen Corona-Soforthilfen beantragt und auch erhalten hat, wegen Subventionsbetrugs zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Geldstrafe verurteilt.

Der Angeklagte räumte ein, am 02.04.2020 über das Onlineportal des Bayerischen Staatsministeriums für zwei GmbHs Corona-Soforthilfen beantragt zu haben. Dabei gab der Angeklagte an, Gesellschaften mit 36,25 bzw. 26,5 Beschäftigten zu betreiben. Den Liquiditätsengpass bezifferte er dabei im Fall der einen GmbH auf 105.000 Euro und im Fall der anderen auf 90.000 Euro. Tatsächlich hatte der Angeklagte die beiden genannten Gesellschaften mit notariellen Verträgen vom 20.02.2019 bereits verkauft und betrieb zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Gewerbe. Er trat bei Antragstellung unter dem Namen des Firmenkäufers auf.

Die Landeshauptstadt München gewährte mit Bescheid vom 20.05.2020 die Corona-Soforthilfen für die erste GmbH in Höhe von 30.000 Euro und überwies diesen Betrag auf das Privatkonto des Angeklagten, das er in den Anträgen als Geschäftskonto bezeichnet hatte. Gleichzeitig lehnte sie den Antrag auf Soforthilfen für die zweite GmbH ab. Das überwiesene Geld konnten nach einer Verdachtsmeldung seiner Bank vom 26.05.2020 vollständig sichergestellt werden. Sein Verteidiger erklärte, der Verkauf der Firmen sei angesichts leerer Kassen erfolgt. Gleichzeitig habe er für Frau und Kinder sorgen müssen und unter Depressionen gelitten. So habe er sich zu diesen Taten entschlossen.

Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen Subventionsbetrugs in zwei Fällen zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 1.950 Euro und legte ihm als Bewährungsauflage die Ableistung von 150 Stunden gemeinnütziger Arbeit binnen acht Monaten ab Rechtskraft des Urteils auf.

Die Vorsitzende Richterin begründete das Urteil wie folgt: "Zu Gunsten des Angeklagten ist sein Geständnis zu berücksichtigen. Zum Tatzeitpunkt war er nicht vorbestraft und handelte aufgrund schwieriger persönlicher wie finanzieller Situation. Weiter war zu berücksichtigen, dass der ausgezahlte Geldbetrag sichergestellt werden konnte. Zu Lasten des Angeklagten waren die jeweils sehr hohen Schadenssummen und die sehr hohe kriminelle Energie, sowie die Dreistigkeit zu berücksichtigen, mit der der Angeklagte vorging. Er hat die allgemeine Pandemielage und die schnelle, unbürokratische Hilfe der Regierung ausgenutzt.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint es nicht ausreichend, allein eine Bewährungsstrafe zu verhängen, vielmehr war gemäß § 41 StGB neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe zu verhängen. Dies erschien auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten angebracht. Insbesondere war aus Sicht des Gerichts sicher zu stellen, dass der Angeklagte auch eine spürbare Sanktion für sein Verhalten erfährt.

Die Freiheitsstrafe konnte unter Zurückstellung erheblicher Bedenken zur Bewährung ausgesetzt werden. Bereits generalpräventive Gründe legen hier die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nahe. Hiervon wurde allerdings aufgrund des verhältnismäßig jungen Alters des Angeklagten abgesehen."

Das Urteil ist aufgrund Berufung des Angeklagten nicht rechtskräftig.

(Quelle: juris.de)

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