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BAG-Urteil: Arbeitszeiterfassung in Unternehmen wird zur Pflicht

Mit dem BAG-Urteil vom 13.09.2022 zur Arbeitszeiterfassung in Unternehmen ergeben sich viele Unsicherheiten bezüglich der Umsetzung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Welche Unternehmen sind von der Pflicht der Arbeitszeiterfassung betroffen? Wie sollen die Arbeitszeiten künftig erfasst werden? Unterliegt die Arbeitszeiterfassung dem Datenschutz? Wir geben Ihnen einmal einen Überblick.

(Stand: 24.10.2022)

 

BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung – Rechtliche Lage in Deutschland

Nach dem BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung in Unternehmen vom 13.09.2022 sind Arbeitgeber künftig dazu verpflichtet, die konkreten Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Daraus ergeben sich Vor- und Nachteile, die aktuell diskutiert werden. Wie die daraus resultierenden Pflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Praxis umgesetzt werden sollen, ist jedoch noch unklar. Wir haben die wichtigsten Punkte nachfolgend für Sie zusammengefasst.

 

Arbeitszeiterfassung in Unternehmen – Wie müssen Arbeitgeber reagieren?

In vielen Unternehmen und Branchen gehört die Zeiterfassung bereits zum Alltag. Nun soll das neue Urteil des BAG zur Arbeitszeiterfassung in Unternehmen bald alle Arbeitnehmer betreffen. Diskutiert wird, dass der einhergehende Schutz der Arbeitnehmer vor Überlastung und unbezahlten Überstunden mit einer erhöhten Kontrolle einhergeht. Daher sollen Arbeitgeber die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter nachvollziehbar und fälschungssicher erfassen. Für welches System sich die Unternehmen dabei entscheiden, ist den Arbeitgebern selbst überlassen.

 

Was passiert mit Arbeitgebern, die aktuell kein Zeiterfassungssystem nutzen?

Fest steht, die Arbeitszeiterfassung in Unternehmen wird zur Pflicht. Arbeitgeber, die bisher noch kein Zeiterfassungssystem nutzen, sollten sich zeitnah darum kümmern. Arbeitgeber, die bereits ein System zur Zeiterfassung nutzen, sollten prüfen, ob ihr System den Vorgaben des EuGH genügen.

 

Welche Branchen sind von der Arbeitszeiterfassung nicht betroffen?

Von dem Urteil des EuGH bzw. dem Urteil des BAG zur Arbeitszeiterfassung in Unternehmen sind grundsätzlich alle Branchen betroffen. Ausnahmen gibt es bislang nur für herausragende Positionen und Berufsgruppen wie beispielsweise Manager, Chefärzte, Schiffsbesatzungen oder dem öffentlich kirchlichen Dienst.

 

Arbeitszeiterfassung in Unternehmen – Das Ende der Vertrauensarbeitszeit und Homeoffice?

Während der Corona-Pandemie haben sich Arbeitnehmer und Unternehmen mehr und mehr auf die Vorzüge des Homeoffice umgestellt. Ein daraus resultierender Nachteil ist, dass sich Privatleben und Beruf immer mehr vermischt haben. Im vergangenen Jahr haben laut Statistischem Bundesamt 4,5 Millionen Menschen Überstunden geleistet, die nicht vertraglich vorgesehen waren. Um die Arbeitnehmer vor Fremd- und Selbstausbeutung zu schützen, ist das BAG mit seinem Urteil vorgeprescht.

Das BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung bedeutet, dass sich Unternehmen nicht mehr auf Vertrauensarbeitszeit-Regelungen und Home-Office-Regelungen verlassen können. Das ist für viele Unternehmen eine große Umstellung, die einige Anpassungen in der Arbeitsweise erfordert. Auch könnte dies das Aus für Vertrauensarbeitszeit und Homeoffice bedeuten. In welcher Form eine Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich sei, wurde noch nicht festgelegt. Somit gibt es noch Hoffnung für das Homeoffice.

Laut Arbeitsgesetz stehen den Arbeitnehmern festgelegte Pausenzeiten zu. Kommen Arbeitgeber ihren Verpflichtungen zum Arbeitsschutz nach und sorgen dafür, dass Höchstarbeits- und Ruhezeiten eingehalten werden, steht dem ortsunabhängigen Arbeitsmodell laut Anja Piel, Vorstandsmitglied des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), aber nichts im Weg.

 

Was bedeutet Arbeitszeiterfassung für Überstunden?

Nach geltender Rechtslage waren Unternehmen bisher verpflichtet, die Überstunden ihrer Mitarbeiter zu dokumentieren. Jedoch wurde in vielen Unternehmen auf Vertrauensarbeitszeit gesetzt. Das neue BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung besagt, dass Arbeitgeber nun Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter die geleisteten Arbeitsstunden korrekt aufzeichnen. Dies gilt auch für geleistete Überstunden. Ziel ist es, dass Mitarbeiter künftig weniger Überstunden leisten oder im Umkehrschluss künftig mehr Überstunden bezahlt bekommen.

Gegner des neuen BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung befürchten einen Rückgang von Produktivität und Flexibilität. Befürworter argumentieren, dass die Arbeitszeiterfassung notwendig sei, um die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen.


Häufig gestellte Fragen zum BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung


Was bedeutet Arbeitszeiterfassung?

Unter Arbeitszeiterfassung versteht man die Dokumentation der von einem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitszeit. Dies kann mit verschiedenen Methoden geschehen, z.B. mit Stechuhren, Stundenzetteln und Software-Programmen. Die Arbeitszeiterfassung ist aus verschiedenen Gründen wichtig, unter anderem zur Einhaltung der Arbeitsgesetze.

Welches System eignet sich zur Arbeitszeiterfassung?

Für die Arbeitszeiterfassung in Unternehmen gibt es verschiedene Möglichkeiten wie beispielsweise eine Stempeluhr, Excel-Listen oder ausgedruckte Formulare. Moderne Systeme zur Zeiterfassung sind softwarebasierte Lösungen. Da die Form der Arbeitszeiterfassung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, können Unternehmen selbst entscheiden, welche Variante der Zeiterfassung genutzt wird.

Wer darf meine Arbeitszeiterfassung einsehen?

Da die Arbeitszeiten unter die personenbezogenen Daten fallen, sollten Unternehmen die Einsicht regeln. Bei der digitalen Zeiterfassung haben neben den Personalverantwortlichen auch Systemadministratoren Zugang zu den erfassten Daten. Für diese Personen gilt in der Regel eine Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht.

Wie sicher sind die persönlichen Daten bei der digitalen Zeiterfassung?

Meist setzen Unternehmen auf die digitale Zeiterfassung. Für die Vereinbarkeit von Datenschutz und Arbeitszeiterfassung ist die Einhaltung der in Artikel 5 DSGVO geregelten Grundsätze maßgeblich. Der Artikel 5 DSGVO besagt, dass die Daten nur für eindeutige legitime Zwecke erhoben werden dürfen. Nach Zweckentfall bzw. Ablauf der Aufbewahrungsfrist müssen die Daten gelöscht werden.

Können nach einer vertraglich festgelegten Zeit Stunden vom Zeitkonto gestrichen werden?

Gesetzlich ist nicht klar geregelt, zu welchem Zeitpunkt Überstunden verfallen. Darum beinhalten viele Arbeitsverträge eine sogenannte Ausschlussfrist von mindestens 3 Monaten. Ist im Arbeitsvertrag keine Ausschlussfrist für Überstunden geregelt, ist die Verjährungsfrist nach § 195 BGB anzuwenden. Diese Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.

Wie lange muss die Arbeitszeiterfassung aufbewahrt werden?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter aufzuzeichnen. Die Arbeitszeiterfassung hat hierbei spätestens nach 7 Tagen zu erfolgen und muss den Beginn, das Ende sowie die Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassen. Die Aufbewahrungsfrist der Arbeitszeiterfassung beträgt grundsätzlich 2 Jahre.

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