Sie haben noch Fragen?
Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Unsere Geschäftszeiten:
Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Haben Sie Fragen?
Rufen Sie uns an
oder schreiben Sie
uns eine Nachricht unter:
Seit dem 1. August 2022 sind Arbeitgebende verpflichtet, Arbeitnehmenden bei Neueinstellungen mehr Informationen als bisher zu geben. Grund ist das neue Nachweisgesetz (NachwG), mit dem die EU-Richtlinie 2019/1152, die sogenannte Arbeitsbedingungen-Richtlinie, in deutsches Recht transferiert wurde. Ziel ist, die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmende transparenter und verlässlicher zu gestalten. Geändert hat sich insbesondere die Schriftlichkeit der Arbeitsbedingungen, aber auch die Fristen, deren Nichtbeachtung für Arbeitgebende ein Bußgeld nach sich ziehen kann.
Seit dem 1. August 2022 sind Arbeitgebende verpflichtet, spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung die nachfolgenden Angaben schriftlich abzufassen und dem jeweiligen Arbeitnehmenden auszuhändigen:
Spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn des vereinbarten Arbeitsverhältnisses müssen dem Arbeitnehmenden weitere Angaben ausgehändigt werden, nämlich diese:
Bei Arbeit auf Abruf nach § 12 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) braucht es weitere Angaben, nämlich diese:
Der Arbeitgebende ist darüber hinaus verpflichtet, noch weitere Tatbestände in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, nämlich diese:
Nach dem neuen Nachweisgesetz unterliegen Arbeitsverträge dem Schriftformerfordernis - mit allen bereits genannten Vertragsdetails. Von diesem Grundsatz der Schriftlichkeit gibt es einige Ausnahmen.
Davon ausgenommen sind
Das heißt, diese genannten Änderungen müssen auch weiterhin nicht in Schriftform angezeigt werden.
Bezüglich der Fristen muss zwischen Neueinstellungen und bestehenden Arbeitsverhältnissen unterschieden werden.
Kommt es in einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis zu einer Änderung der wesentlichen Arbeitsbedingungen, ist der Arbeitgebende verpflichtet, den Arbeitnehmenden spätestens am Tag der Änderung diesbezüglich informieren.
Es ist neu in der deutschen Gesetzgebung, dass Verstöße gegen Vorschriften des Nachweisgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Kommt es zu einem Verstoß seitens des Arbeitgebenden, haben die Behörden die Möglichkeit, ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro pro Fall zu verhängen.
Bezüglich eines möglichen Gesetzesverstoßes gibt es fünf Fallkonstellationen:
Unternehmen müssen diesbezüglich achtsam sein. Werden die wesentlichen Arbeitsbedingungen von Mitarbeitenden nicht schriftlich, sondern mit einer qualifizierten elektronischen Signatur niedergelegt, kann das ebenso eine Geldbuße nach sich ziehen - und zwar pro Fall.
Um Rechtsverstöße gegen das neue Nachweisgesetz zu vermeiden, ist es für Arbeitgebende essentiell, Musterarbeitsverträge zu überarbeiten und an die neue, seit 1. August 2022 geltende Gesetzeslage anzupassen. Das betrifft insbesondere die detaillierten Regelungen zur Vergütung, zur Arbeitszeit sowie die Angaben zu den Kündigungsfristen, die es dem Arbeitnehmenden erleichtern, eine Kündigungsschutzklage anzustrengen.
Es wird außerdem Arbeitnehmende geben, die in einem bestehenden Arbeitsverhältnis ihren Anspruch auf Auskunft geltend machen. Arbeitgebende sind verpflichtet, innerhalb einer Frist von sieben Tagen auf diesen Auskunftsanspruch zu reagieren. Deshalb ist es empfehlenswert, ein standardisiertes Antwortschreiben zu entwerfen, in dem die Arbeitsbedingungen aufgeführt sind, zu deren Auskunft der Arbeitgebende verpflichtet ist. Alternativ ist es möglich, einen vollständig neuen Arbeitsvertrag aufzusetzen und diesen dem betreffenden Arbeitnehmenden auszuhändigen.
Mit dem neuen Nachweisgesetz sollen Arbeitnehmende mehr Rechtssicherheit betreffend die Vertragsbedingungen erlangen, zum Beispiel in Bezug auf die Arbeitszeit, die Gehaltsdarstellung und die Kündigungsvorschriften.
1. Wesentliche Änderungen betreffend die Arbeitszeit
Neu ist, dass die Arbeitszeit schriftlich festgelegt wird. Das bedeutet, dass die Rahmenbedingungen für die Arbeitszeit klar definiert sind und Ruhezeiten besser eingehalten werden können. Eigenmächtige Änderungen seitens des Arbeitgebenden oder des Arbeitnehmenden sind dann nicht mehr möglich.
2. Wesentliche Änderungen in der Gehaltsdarstellung
Mit dem neuen Nachweisgesetz muss die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts offengelegt werden. Das betrifft nicht nur das Gehalt an sich, sondern auch die Vergütung von Überstunden, von Zulagen, Prämien und Zuschlägen sowie von Sonderzahlungen. Auch weitere Gehaltsbestandteile müssen transparent gemacht werden, zum Beispiel Weiterbildungen oder die Nutzung eines Firmenfahrzeugs.
Die Pflicht zur Gehaltsdarstellung bezieht sich nicht nur auf die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts, sondern auch auf die Fälligkeit sowie die Art und Weise der Gehaltszahlung. Ein weiterer Bestandteil der transparenten Gehaltsdarstellung ist, dass die Rechtsgrundlage der Vergütung bekanntgegeben werden muss, zum Beispiel ein Tarifvertrag.
Auf diese Weise haben Arbeitnehmende einen Überblick darüber, in welcher Höhe die reguläre Arbeit und in welchem Maße Überstunden vergütet werden. Auch ist klar, welche zusätzlichen Leistungen gewährt werden.
3. Wesentliche Änderungen im Falle einer Kündigung
Durch das neue Nachweisgesetz sind Arbeitgebende im Falle einer Kündigung nun verpflichtet, die Fristen schriftlich festzuhalten, die für das Einreichen einer Kündigungsschutzklage maßgeblich sind.
Arbeitnehmende haben so einen besseren Überblick über die Möglichkeiten, gegen die Kündigung vorzugehen. Kommt der Arbeitgebende dieser Pflicht nicht nach, muss er mit einem Bußgeld rechnen.
Leider wurde mit dem geänderten Nachweisgesetz an der bisherigen Schriftform der wesentlichen Arbeitsbedingungen festgehalten. Das bedeutet, dass die elektronische Form weiterhin ausgeschlossen wird. So sieht es § 2 Abs. 1 S. 3 NachwG vor. Das steht im Widerspruch zur Arbeitsbedingungenrichtlinie, die in Art. 3 ausdrücklich die elektronische Form zulässt. Hier ist eine Nachbesserung noch wünschenswert.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Unsere Geschäftszeiten:
Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr