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Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister: Übergangsregelung endet zum 1. April 2023

Zum 1. April 2023 läuft eine besondere Übergangsregelung zur Abgabe der sogenannten Unstimmigkeitsmeldungen an das Transparenzregister aus. Das ist eine wichtige Nachricht für alle Steuerberater im Zusammenhang mit den Ihnen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) obliegenden Pflichten. Welche Fälle betroffen sind und was Steuerberater ab dem 2. April 2023 tun müssen - wir haben alle wichtigen Informationen für Sie zusammengefasst.

Aussetzen der Meldepflicht an das Transparenzregister bis zum 1. April 2023

Grundsätzlich sind Steuerberater nach § 23a Abs. 1 GwG verpflichtet, Unstimmigkeiten oder Abweichungen unverzüglich an das Transparenzregister zu melden. Gemeint sind Differenzen zwischen den Angaben im Register und den Angaben und Erkenntnissen, die Steuerberatern über die wirtschaftlich Berechtigten zur Verfügung stehen. Mithilfe der Unstimmigkeitsmeldung seitens des Steuerberaters ist es möglich, die im Transparenzregister geführten Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Ein Verstoß kann ein Bußgeld nach sich ziehen, da es sich nach § 56 Abs. 1 Nr. 65 GwG um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Diese Meldepflicht ist es, die aufgrund einer Übergangsregelung bis zum 1. April 2023 ausgesetzt ist, was gleichermaßen für die Sanktionierung gilt. Rechtsgrundlage für die Aussetzung ist § 59 Abs. 10 GwG.

Doch welche Fälle sind von der Übergangsregelung betroffen? Konkret handelt es sich um die Fälle, in denen auf Basis der bis zum 31. Juli 2021 geltenden alten Rechtslage eine Meldung zum Transparenzregister entbehrlich ist. Entbehrlich deshalb, weil die Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern hervorgehen, zum Beispiel aus dem Handels-, Vereins-, Unternehmens- Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister. In diesen Fällen kommt die sogenannte Meldefiktion nach § 20 Abs. 2 GwG zum Tragen, nach der die Meldepflicht an das Transparenzregister als erfüllt gilt.

Meldepflicht an das Transparenzregister: Was passiert ab dem 2. April 2023?

Ab dem 2. April 2023 sind Steuerberater verpflichtet, alle Unstimmigkeiten zu melden, die sich aus einer Prüfung der Eintragungen im Transparenzregister und den Angaben und Erkenntnissen zum wirtschaftlich Berechtigten ergeben. Rechtsgrundlage ist § 23a Abs. 1 GwG. Das bedeutet jedoch nicht, dass Steuerberater verpflichtet sind, aktiv nach möglichen Unstimmigkeiten zu suchen. Nach dem Willen des Gesetzgebers geht es darum, durch eine Identitätsprüfung des wirtschaftlich Berechtigten die Datenqualität des Transparenzregisters zu verbessern und konkrete Abweichungen von der vorgelegten Gesellschafterliste festzustellen und zu melden. Die Identitätsprüfung dient dabei der Erfüllung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten nicht nur bei Neumandaten, sondern auch bei laufenden Mandaten, sofern sich maßgebliche Umstände geändert haben.

Ausnahmen von der Meldepflicht auch nach dem 1. April 2023

Von der Meldepflicht ausgenommen sind die Fälle, in denen sich der meldepflichtige Sachverhalt auf vertrauliche Informationen seitens des Mandanten bezieht. Damit sind die Informationen gemeint, von denen Steuerberater im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Prozessvertreter oder Rechtsberater Kenntnis erlangt haben. Dieses sogenannte Beraterprivileg ist in § 23a Abs. 1 S. 2 i.V.m § 43 Abs. 2 GwG gesetzlich normiert und betrifft insbesondere die Sachverhalte, in denen der Steuerberater die Erkenntnis im Zuge der Ausübung seiner gesetzlichen Vorbehaltsaufgaben erlangt. Weiß er indes, dass der Mandant die Prozessvertretung oder Rechtsberatung für den Zweck der Terrorismusfinanzierung, der Geldwäsche oder einer anderen Straftat nutzt, greift die Ausnahmeregelung nicht. Das bedeutet, dass der Steuerberater in diesem Fall verpflichtet ist, Unstimmigkeiten online an das Transparenzregister unter www.transparenzregister.de zu melden, wobei der Bundesanzeiger die registerführende Stelle ist.

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