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Transparenzregister - Übergangsfristen beachten

Bis Juli 2021 mussten Eintragungen in das Transparenzregister nur vorgenommen werden, wenn die erforderlichen Angaben nicht bereits in einem anderen elektronisch abrufbaren Register, wie zum Beispiel dem Handelsregister, vorhanden waren. Zum 01.08.2021 wurde der Eintrag in das Transparenzregister für viele Unternehmen jedoch verpflichtend.

Das bedeutet, dass diese Unternehmen seitdem die Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten aktiv melden bzw. eintragen müssen. Für diese Eintragungen wurden seitens des Gesetzgebers Übergangsfristen je nach Gesellschaftsform festgelegt. Die Übergangsfrist für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften endete zum Beispiel am 31.03.2022.

Für GmbH's oder Partnerschaften endet diese Übergangsfrist am 30.06.2022. Sofern Sie Geschäftsführer bzw. Gesellschafter einer solchen Gesellschaft sind, sollten Sie daher möglichst zeitnah prüfen, ob Ihr Unternehmen eintragungspflichtig ist und inwieweit noch Handlungsbedarf besteht. Eine Nichtmeldung kann empfindliche Strafen nach sich ziehen.

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Internetseite des Transparenzregisters.

Bei der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten Ihrer Gesellschaft oder der Prüfung, ob eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister besteht, dürfen wir Sie aus rechtlichen Gründen leider nicht unterstützen. Dies stellt eine nach dem Rechtsdienstleitungsgesetz erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung dar. Wir können Sie jedoch bei der Meldung der Daten unterstützen.

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