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Was Sie über Unternehmenssteuern wissen sollten

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Die Steuergesetze in Deutschland sind nicht unbedingt einfach. Das gilt insbesondere für Unternehmen, denn sie haben weitaus mehr steuerliche Pflichten als Angestellte. Umso wichtiger ist es, sich umfassend mit den Grundlagen der Unternehmensbesteuerung und allen für Unternehmen relevanten Steuerarten (Unternehmenssteuern) vertraut zu machen. Für alle darüber hinausgehenden Details und konkreten Fragen zu den eigenen Steuerpflichten ist die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater für Unternehmen erforderlich. Hierfür stehen wir Ihnen mit unserer Kanzlei TAXURA selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Inhaltsverzeichnis:

Die Grundlagen der Unternehmensbesteuerung

In Deutschland werden Unternehmen auf verschiedenen Ebenen und mit unterschiedlichen Steuerarten besteuert. Zu nennen sind unter anderem die folgenden Steuerarten:

Umsatzsteuer (USt)

Die Umsatzsteuer wird auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen erhoben und ist ein wichtiger Teil der Unternehmenssteuer. Unternehmen sind in der Regel verpflichtet, Umsatzsteuer auf ihre Umsätze zu erheben und an das Finanzamt abzuführen. Gleichzeitig können sie Vorsteuerbeträge, also die Umsatzsteuer, die sie beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen gezahlt haben, als Vorsteuer geltend machen und mit der Umsatzsteuerschuld verrechnen.

Körperschaftsteuer (KSt)

Die Körperschaftsteuer ist eine zentrale Unternehmenssteuer auf das Einkommen von Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs. Sie wird auf den Gewinn vor Steuern berechnet. Der aktuelle Körperschaftsteuersatz beträgt 15 %.

Gewerbesteuer (GewSt)

Die Gewerbesteuer ist eine lokale Unternehmenssteuer und wird auf den Gewerbeertrag eines Unternehmens (vor allem Gewerbetreibende und Kapitalgesellschaften) erhoben. Die Höhe der Gewerbesteuer hängt von der Höhe des Gewerbeertrags und dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab.

Einkommensteuer (ESt)

Die Einkommensteuer ist eine Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen, darunter auch Selbstständige wie Freiberufler und Gewerbetreibende, die nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft organisiert sind. Die Einkommensteuer wird auf das zu versteuernde Einkommen (d. h. Einnahmen minus absetzbarer Ausgaben und Sonderausgaben) berechnet.

Solidaritätszuschlag (SolZ)

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe, die auf die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer sowie Kapitalertragsteuer erhoben wird. Er wurde eingeführt, um die Kosten der Wiedervereinigung zu finanzieren. Seit dem Jahr 2021 muss er im Rahmen der Einkommensteuer jedoch nur noch von bestimmten Personen gezahlt werden. Unternehmen zahlen ihn jedoch immer. Der SolZ beträgt derzeit 5,5 % der Einkommen-, Körperschaft- bzw. Kapitalertragsteuer.

Nicht jede Unternehmensform unterliegt den gleichen Pflichten zur Unternehmenssteuer. So müssen Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs beispielsweise Körperschaftsteuer zahlen, während selbstständige Gewerbetreibende, die nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft organisiert sind, der Einkommensteuer unterliegen. Sie müssen - ebenso wie Kapitalgesellschaften - Gewerbesteuer auf ihren Gewerbeertrag zahlen.

Freiberufler sind natürliche Personen, die in bestimmten Berufen tätig sind, wie z. B. Ärzte, Anwälte, Steuerberater oder Architekten. Auch sie unterliegen der Einkommensteuer, aber nicht der Gewerbesteuer.

Die Umsatzsteuerpflicht gilt hingegen für alle Umsätze von Kapitalgesellschaften, selbstständige Gewerbetreibende und Freiberufler, die die entsprechenden Umsatzgrenzen überschreiten.

Umsatzsteuer (USt)

Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Verbrauchssteuer, die auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen erhoben wird. Manche Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Hierzu gehören unter anderem bestimmte Finanzdienstleistungen, medizinische Dienstleistungen und Versicherungsdienstleistungen.

Die Umsatzsteuer basiert auf dem Mehrwertsteuerprinzip. Das bedeutet, dass der Verkäufer die Umsatzsteuer auf den Verkaufspreis erhebt und an das Finanzamt abführt. Gleichzeitig haben Unternehmen das Recht, die von ihnen gezahlte Umsatzsteuer auf Einkäufe und Betriebsausgaben als Vorsteuer geltend zu machen. Dies bedeutet, dass sie die gezahlte Umsatzsteuer von der Umsatzsteuerschuld abziehen können.

Unternehmen sind in der Regel verpflichtet, regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. In diesen Meldungen müssen sie ihre Umsätze und Vorsteuern angeben und die entsprechende Umsatzsteuer berechnen. Ergibt sich daraus eine Differenz, folgt eine Nachzahlung oder eine Erstattung. Am Ende eines jeden Besteuerungszeitraums müssen Unternehmen eine Umsatzsteuererklärung abgeben, in der sie ihre Umsätze und Vorsteuern für den gesamten Zeitraum (in der Regel das Kalenderjahr) angeben. Auf Basis dieser Erklärung wird die endgültige Umsatzsteuerschuld festgesetzt.

Hinweis: Um innergemeinschaftliche Umsätze tätigen zu können, benötigen Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Diese Nummer wird für den grenzüberschreitenden Handel benötigt und dient der eindeutigen Identifizierung des Unternehmens sowie als Nachweis der Unternehmereigenschaft.

Je nach Unternehmensform und Branche kann es im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer unterschiedliche Regelungen und Möglichkeiten geben. Unternehmen mit geringem Umsatz können beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen und erheben dann keine Umsatzsteuer. Diese Regelung gilt für Unternehmen, deren Umsatz bestimmte Grenzen nicht überschreitet.

Körperschaftsteuer (KSt), Solidaritätszuschlag (SolZ) und Gewerbesteuer (GewSt) für GmbHs

Körperschaftsteuer (KSt) und Solidaritätszuschlag (SolZ) werden auf der Basis des zu versteuernden Einkommens der GmbH berechnet. Derzeit beträgt der KSt-Satz 15 % auf das zu versteuernde Einkommen (Stand: April 2024). Der Solidaritätszuschlag (SolZ) ist eine Ergänzungsabgabe, die auf die KSt erhoben wird. Derzeit beträgt der SolZ-Satz 5,5 % der Körperschaftsteuer.

Beispiel: Aus der Differenz der betrieblichen Einnahmen und der steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben ergibt sich für eine GmbH ein zu versteuerndes Einkommen von 100.000 Euro. Darauf muss die GmbH eine Körperschaftsteuer von 100.000 x 15 %, also 15.000 Euro zahlen. Der SolZ errechnet sich hier aus 15.000 x 5,5 % und ergibt somit 825 Euro.

Zu den wichtigsten Steuerarten für Unternehmen gehört die Gewerbesteuer. Sie wird von den Gemeinden erhoben und tatsächlich bleibt auch ein Teil der Gewerbesteuereinnahmen in der Gemeinde, die diese zur Finanzierung kommunaler Aufgaben nutzen kann.

Grundsätzlich sind alle Unternehmen, die in Deutschland einen Gewerbebetrieb unterhalten, gewerbesteuerpflichtig - auch Kapitalgesellschaften wie eine GmbH. Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag eines Unternehmens erhoben. Bei der Ermittlung der Höhe der Unternehmenssteuer spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, unter anderem der sogenannte Hebesatz einer Gemeinde. Dieser wird von jeder Gemeinde selbst festgelegt und kann deshalb von Gemeinde zu Gemeinde stark variieren. Der Hebesatz für wird in Prozent angegeben und liegt üblicherweise zwischen 200 % und 600 %.

Gewerbesteuer (GewSt) und Einkommensteuer (ESt) für Gewerbetreibende

Auch Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Freiberufler, die einen gewerblichen Betrieb führen, unterliegen im Rahmen der Unternehmenssteuer der Gewerbesteuerpflicht. Die Gewerbesteuer wird - vereinfacht gesagt - durch die Multiplikation von Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, dem Steuermessbetrag und Hebesatz berechnet. Der Steuermessbetrag ergibt sich aus der sogenannten Steuermesszahl. Diese ist eine feste Größe und liegt bei 3,5 %. Bei Einzelunternehmen und Freiberuflern gibt es - anders als bei Kapitalgesellschaften - einen Freibetrag. Dieser liegt bei 24.500 Euro und wird vor der Berechnung der Gewerbesteuer von dem Gewinn abgezogen.

Beispiel (vereinfacht): Ein Einzelunternehmen hat einen Gewinn (vor Steuern) von 70.000 Euro erzielt. Abzüglich des Freibetrags von 24.500 Euro ergibt sich ein für die Unternehmenssteuer relevanter, verbleibender Gewerbeertrag von 45.500 Euro. Der Steuermessbetrag beträgt 45.500 x 3,5 %, also 1.592,50 Euro. Bei einem angenommenen Hebesatz von 300 % ergibt sich daraus (1.592,50 x 300 %) eine Gewerbesteuer von 4.777,50 Euro.

Übrigens: Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden.

Einkommensteuer (ESt) für Freiberufler

Freiberufler sind wie andere Selbstständige dazu verpflichtet, eine jährliche Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen und ihre Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und eventuelle andere Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) zu versteuern. Viele Freiberufler führen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), um ihre Einkünfte und Ausgaben zu ermitteln.

Zu den Ausgaben gehören beispielsweise Büromaterialien, Miete für Geschäftsräume, Fahrzeugkosten und Fachliteratur. Die EÜR ist im Vergleich zu einem Jahresabschluss, den andere Unternehmensformen wie GmbHs erstellen müssen, meist weniger aufwändig. Dennoch ist eine ordnungsgemäße Buchführung mit der sorgfältigen Dokumentation aller Einnahmen und Ausgaben unverzichtbar. Die in der EÜR ermittelten Gewinne oder Verluste fließen in die Einkommensteuererklärung ein.

Basierend auf den Gewinnen der vergangenen Jahre können Freiberufler dazu verpflichtet werden, vierteljährliche Steuervorauszahlungen zu leisten. Diese Vorauszahlungen sollen sicherstellen, dass die Einkommensteuerbelastung am Ende des Jahres nicht zu hoch ausfällt.

Um die Steuerlast generell zu verringern, sollten Freiberufler alle verfügbaren Freibeträge und Pauschalen nutzen. Außerdem sollten sie prüfen, ob und welche Abschreibungen, Investitionsabzüge und andere steuerliche Vergünstigungen für sie infrage kommen. Hierzu empfiehlt sich eine professionelle Beratung durch eine Steuerberatungskanzlei.

Lohnsteuer (LSt), Kirchensteuer (KiSt) und Solidaritätszuschlag (SolZ)

Arbeitgebende sind verpflichtet, die Lohnsteuer ihrer Mitarbeitenden korrekt nach deren individuellem Lohnsteuersatz zu berechnen, einzubehalten und pünktlich an das Finanzamt abzuführen. Mitarbeitende, die einer Kirche angehören und der Kirchensteuerpflicht unterliegen, müssen Kirchensteuer zahlen. Diese wird auf ihre Einkünfte erhoben und ebenfalls von den Arbeitgebenden einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Das gleiche gilt für den Solidaritätszuschlag, der ursprünglich eingeführt wurde, um die Kosten der deutschen Einheit nach der Wiedervereinigung zu finanzieren. Allerdings wurde der SolZ seit dem 1. Januar 2021 teilweise aufgehoben, sodass Steuerpflichtige (anders als Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs) erst ab einer bestimmten Einkommensgrenze den SolZ zahlen müssen. Arbeitgebende müssen diese Änderungen in der Lohnabrechnung berücksichtigen und sicherstellen, dass der Zuschlag entsprechend den neuen Regelungen korrekt einbehalten und abgeführt wird. Hierzu empfehlen sich die Nutzung einer zuverlässigen Lohnabrechnungssoftware und die Inanspruchnahme einer professionellen Steuerberatung.

Gestaltungsmöglichkeiten zur Optimierung der Steuerlast

Es gibt verschiedene legale Möglichkeiten für Unternehmen, ihre Unternehmenssteuer zu optimieren. So kann schon die Wahl der richtigen Rechtsform die Steuerlast eines Unternehmens erheblich beeinflussen. Unternehmen sollten die Vor- und Nachteile verschiedener Rechtsformen wie Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften sorgfältig abwägen und bei ihrer Entscheidung auch steuerliche Interessen berücksichtigen.

Das gilt auch für die Wahl des Firmenstandorts, da ein Standort in einer Gemeinde mit einem niedrigeren Hebesatz die Unternehmenssteuer bzw. Gewerbesteuerlast verringern kann. Auch gezielte Investitionen in betriebliche Vermögenswerte wie Maschinen, Fahrzeuge oder Immobilien, die durch Abschreibungen über mehrere Jahre steuerlich geltend gemacht werden, können zu einer Senkung des zu versteuernden Gewinns führen.

Häufige Fehler bei der Unternehmensbesteuerung und wie man sie vermeidet

Zu den häufigsten Fehlern bei der Unternehmensbesteuerung gehört eine unzureichende Dokumentation über Einnahmen, Ausgaben, Investitionen und Steuerzahlungen. Dies lässt sich durch eine systematische Buchführung vermeiden. Das Einreichen unvollständiger oder ungenauer Steuererklärungen kann zu Fehlberechnungen und - ebenso wie die Nichteinhaltung von Steuerfristen - zu Nachzahlungen oder Bußgeldern führen. Achten Sie deshalb genau auf die Steuertermine und überprüfen Sie die Steuererklärungen sorgfältig auf Vollständigkeit und Richtigkeit, bevor Sie sie einreichen.

Viele Unternehmen nutzen zudem nicht alle Steuervorteile und Vergünstigungen, die ihnen zur Verfügung stehen und kennen meist nicht die aktuellen Änderungen im Steuerrecht oder für die Unternehmenssteuer relevante neue Urteile. Dadurch können ihnen erhebliche finanzielle Nachteile entstehen. Um diese und andere Fehler zu vermeiden, sollte eine professionelle Steuerberatung in Anspruch genommen werden. Mit unserer Hilfe können Sie von möglichen Steuervorteilen und Vergünstigungen profitieren und so Ihre Unternehmenssteuer reduzieren.

Zusammengefasst: Steueroptimierung als Schlüssel zum Unternehmenserfolg

Unternehmen müssen verschiedene Steuerarten wie Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und - je nach Rechtsform - Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag zahlen, die unter dem Begriff Unternehmenssteuer zusammengefasst sind. Die Wahl der richtigen Rechtsform und des Standorts kann die Steuerlast erheblich beeinflussen. Eine sorgfältige Buchführung, die Nutzung von Steuervorteilen und die Einhaltung von Fristen sind unerlässlich, um Fehler zu vermeiden und die steuerliche Situation zu optimieren.

Eine vorausschauende Steuerplanung und die Beratung durch einen kompetenten Steuerberater wie TAXURA helfen dabei, rechtliche und finanzielle Risiken zu minimieren und Ihre steuerliche Situation zu optimieren. Ob Freiberufler, selbstständiger Gewerbetreibender oder GmbH - zögern Sie nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen, wir stehen Ihnen gerne mit unserem Know-how und unserer Erfahrung mit Rat und Tat zur Seite.

Häufig gestellte Fragen zur Unternehmenssteuer

Welche steuerlichen Vorteile hat die Wahl des Firmenstandorts?

Nicht nur, dass verschiedene Länder unterschiedliche Sätze bei der Unternehmenssteuer für Unternehmen haben, auch innerhalb Deutschlands kann die Wahl des Firmenstandorts steuerliche Vorteile mit sich bringen. Dies gilt insbesondere für die Gewerbesteuer, die von den Kommunen erhoben wird. Der Gewerbesteuerhebesatz variiert von Gemeinde zu Gemeinde, sodass die Wahl des Firmenstandorts die Höhe der im Rahmen der Unternehmenssteuer anfallenden Gewerbesteuer erheblich beeinflussen kann. Darüber hinaus bieten einige Gemeinden und Regionen spezielle Förderprogramme oder Vergünstigungen an, um Unternehmen anzulocken oder zu unterstützen.

Kann ich den Solidaritätszuschlag als Unternehmer reduzieren oder vermeiden?

Seit 2021 ist der Solidaritätszuschlag weitgehend abgeschafft. Das betrifft nicht nur die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmenden, sondern auch Einzelunternehmer und Personengesellschaften. Diese müssen entweder überhaupt gar keinen Solidaritätszuschlag oder nur noch einen Anteil davon zahlen - sofern ihr Einkommen bzw. Gewinn eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreitet.

Firmen, die im Rahmen der Unternehmenssteuer Körperschaftsteuer zahlen (z. B. GmbH, AG), wurden allerdings nicht entlastet. Sie müssen weiterhin den Solidaritätszuschlag bezahlen. Bei einem Wechsel der Rechtsform in eine Personengesellschaft würde der Solidaritätszuschlag wegfallen und die Steuerlast sinken. Allerdings ist ein Rechtsformwechsel mit einem gewissen Aufwand verbunden und hat noch andere Folgen (zum Beispiel höhere Haftungsrisiken), weshalb Sie sich eine solche Entscheidung gut überlegen sollten. Gerne stehen wir Ihnen hierbei mit unserem Steuerfachwissen mit Rat und Tat zur Seite.

Wie wirkt sich die Umsatzsteuer auf Exporte und Importe aus?

In Abhängigkeit von den jeweiligen Regelungen des betreffenden Landes und den geltenden internationalen Handelsverträgen kann sich die Umsatzsteuer auf verschiedene Weise auf Exporte und Importe auswirken.

Für den Import von Waren aus anderen EU-Ländern benötigen Sie als deutsches Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Diese wird für das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren benötigt. Grundsätzlich wird beim Import von Waren aus einem anderen EU-Land keine Umsatzsteuer im Rechnung gestellt. Allerdings muss der Käufer die Umsatzsteuer selbst berechnen und in seiner Umsatzsteuererklärung angeben.

Beim Import von Waren aus Ländern außerhalb der EU fällt in der Regel keine Umsatzsteuer, dafür aber die sogenannte Einfuhrumsatzsteuer an. Diese wird auf den Warenwert sowie auf Zoll- und Einfuhrabgaben erhoben. Sie kann als Vorsteuer geltend gemacht werden, sofern die importierten Waren für umsatzsteuerpflichtige Geschäfte verwendet werden.

Exporte von Waren in andere EU-Länder sind in der Regel umsatzsteuerfrei, sofern die Ware nachweislich physisch aus dem Lieferland ausgeführt wird und der Käufer im EU-Ausland ansässig ist und eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt. Für Exporte in Länder außerhalb der EU fällt grundsätzlich keine Umsatzsteuer an. Allerdings muss der Export oft durch entsprechende Dokumente belegt werden.

Muss jedes Unternehmen Körperschaftsteuer zahlen?

Nein, nur bestimmte Unternehmensformen müssen im Rahmen der Unternehmenssteuer Körperschaftsteuer bezahlen. Dazu gehören unter anderem alle Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG), Wirtschafts- und Erwerbsgenossenschaften sowie als Gewerbe tätige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Auch Vereine oder Stiftungen müssen Körperschaftssteuer zahlen, wenn sie nicht gemeinnützig tätig sind.

Wie kann ich als Freiberufler meine Einkommensteuerlast minimieren?

Je nach individueller Situation kann es unterschiedliche Möglichkeiten geben, die Einkommensteuerlast auf legale Weise zu reduzieren. Die folgenden 5 Tipps gelten jedoch für die meisten Freiberufler:

  1. Getätigte Betriebsausgaben: Stellen Sie sicher, dass Sie alle geschäftlichen Ausgaben (z. B. Büromaterialien, Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Fortbildungen, Versicherungen, Miete für Ihren Arbeitsplatz, Fachliteratur) steuermindernd geltend machen. Führen Sie sorgfältig Buch über Ihre Ausgaben und bewahren Sie Belege auf.

  2. Vorweggenommene Betriebsausgaben: Unter bestimmten Umständen können Sie Betriebsausgaben (z. B. Investitionen) schon geltend machen, noch bevor Sie mit der selbständigen Tätigkeit begonnen haben.

  3. Abschreibungen: Nutzen Sie die Möglichkeit, betrieblich genutzte Anschaffungen über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Indem Sie die Kosten über mehrere Jahre verteilen, können Sie auch die Steuerlast in diesen Jahren reduzieren.

  4. Vorsorgeaufwendungen: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung und zu verschiedenen Formen der privaten Altersvorsorge können die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Steuern reduzieren.

  5. Investitionen und Förderprogramme: Nutzen Sie gegebenenfalls staatliche Förderprogramme (insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen) und Investitionsabzugsbeträge, um Ihre Einkommensteuerlast zu mindern.

Generell empfehlen wir Ihnen, sich bei der Berechnung und Optimierung der Einkommensteuerlast von Fachleuten wie TAXURA beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass sie alle geltenden Gesetze und Vorschriften einhalten.

Was muss ich als Unternehmer bei der Lohnsteuer für meine Mitarbeitenden beachten?

Zunächst müssen Sie Ihr Unternehmen für Lohnsteuerzwecke beim Finanzamt anmelden und eine Betriebsnummer beantragen, die Sie für die Abwicklung und andere Kommunikation mit dem Finanzamt benötigen. Als Unternehmen sind Sie dazu verpflichtet, die Lohnsteuer von den Bruttoeinkünften Ihrer Mitarbeitenden abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen. Die Höhe der Lohnsteuer steigt mit dem Gehalt, richtet sich aber auch nach der Steuerklasse, die Ihre Mitarbeitenden gewählt haben.

Am Ende eines jeden Jahres müssen Sie Ihren Mitarbeitenden eine Jahreslohnsteuerbescheinigung aushändigen, die die im Laufe des Jahres gezahlten Löhne und die abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ausweist.

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